Seitenbereiche
Auf Vertrauen Brücken bauen!
Inhalt

Steuerermäßigung bei Aufwendungen

Steuerermäßigung bei Aufwendungen

https://www.steuerberater-wetzel.de/mandanten_news/

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat eine neue Verwaltungsanweisung zur Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen herausgegeben, die ab dem Veranlagungszeitraum 2006 gültig ist.
Sie interpretiert die gesetzliche Regelung und ist für die Finanzämter, nicht aber für die Finanzgerichte bindend.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Nach der gesetzlichen Regelung ermäßigt sich die Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem inländischen Haushalt ausgeübt werden, um 10 %, höchstens jedoch 510 €, bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen im sog. Haushaltsscheckverfahren, bzw.
12 %, höchstens 2.400 € bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen.
Das BMF führt aus, dass zu den haushaltsnahen Tätigkeiten u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege sowie die Kinderbetreuung gehören, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften steuerlich absetzbar sind. Die Beschäftigung einer Tagesmutter wird ebenfalls erfasst, wenn diese die Kinder im Haushalt des Steuerpflichtigen betreut.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Nach dem Gesetz ermäßigt sich die Einkommensteuer sowohl für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen als auch für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen,die jeweils in einem inländischen Haushalt erbracht werden, um 20 %, höchstens jedoch um 600 €.

Katalog. Das BMF erläutert, dass zu den haushaltsnahen Dienstleistungen u. a. der private Umzug, die Gartenpflege, die Wohnungsreinigung sowie die Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Personen, jeweils erbracht durch selbständige Unternehmer, gehören. Ein detaillierter Katalog erläutert den Umfang der haushaltsnahen Handwerkerleistungen (z. B. Malerarbeiten, Austausch einer Einbauküche, Modernisierung des Badezimmers, Reparatur und Wartung von Haushaltsgeräten – Elektrogeräte wie Waschmaschine, Herd, TV oder PC – oder die Überprüfung durch den Schornsteinfeger). Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gehören nicht nur die Lohnkosten, sondern auch die in Rechnung gestellten Maschinen-, Fahrt- und Verbrauchsmittelkosten (z. B. Reinigungsmittel), nicht jedoch die Materialkosten. Der Anteil der begünstigten Arbeitskosten muss sich grundsätzlich aus den Angaben der Rechnung gesondert ergeben. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind ausdrücklich nicht begünstigt. Die Leistungen dürfen nicht bar bezahlt, sondern müssen überwiesen werden.

Wohngeld- bzw. Betriebskosten. Viele haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen sind in den Betriebskosten für Wohnungen enthalten. Der Wohnungseigentümer bzw. -mieter kann den in den Betriebskosten enthaltenen Anteil steuerlich geltend machen, wenn der Verwalter die Kosten in der Wohngeld- bzw. Betriebskostenabrechnung aufschlüsselt. Hierzu hat das BMF eine Muster-Bescheinigung entworfen, die von Wohnungsverwaltungen verwendet werden kann.

Stand: 15. Dezember 2007

Über uns: Wir sind Ihr Steuerberater in Mehrstetten und Umgebung (zB.: Laichingen, Ehingen, Münsingen). Mit unserer langjährigen Erfahrung beraten wir Sie individuell in allen steuerlichen Angelegenheiten. Nützen Sie unser unverbindliches Erstgespräch, wir freuen uns auf Sie!

Erscheinungsdatum:

WETZEL + PARTNER Steuerberatungsgesellschaft
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.