Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs und der Verwaltung von Girokonten betreuter Menschen auf den Weg gebracht. Der vorgelegte Gesetzentwurf wurde nun den Ländern, Fachkreisen und Verbänden zur Stellungnahme übersandt.
Zugewinnausgleich. Hinsichtlich des Zugewinns sind
hiernach unter anderem die folgenden Regelungen geplant:
Bei einer Scheidung müssen sich die Eheleute häufig auch über den
Zugewinnausgleich auseinandersetzen. Das Recht des Zugewinnausgleichs
bestimmt hierbei, dass die Eheleute zur Hälfte an den Vermögenszuwächsen
aus ihrer Ehe – also dem Zugewinn – beteiligt werden. Er ist Folge des
gesetzlichen Güterstandes (Zugewinngemeinschaft), in dem die Mehrzahl der
Ehepaare leben.
Schulden. Derzeit bleiben Schulden, die zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden sind und während der Ehe getilgt werden, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Ob die Ehepartner während der Ehe voreheliche Verbindlichkeiten eines Partners getilgt haben, ist also für die Berechnung des Zugewinns ohne Belang. Das soll nun geändert werden. Künftig soll es auch in solchen Fällen auf den Betrag ankommen, um den das Vermögen des Ehepartners während der Ehe wirtschaftlich gewachsen ist.
Zeitpunkt. Für die Berechnung des Zugewinns ist nach derzeitiger Regelung der Stichtag der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber danach bemessen, wie viel von dem Vermögen bei der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht noch vorhanden ist. Dieser Zeitpunkt liegt deutlich später. Es besteht also die Gefahr, dass in der Zeit zwischen Zustellung des Scheidungsantrags und Rechtskraft des Urteils Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite geschafft wird. Vor solchen Manipulationen soll der ausgleichsberechtigte Ehepartner künftig geschützt werden. Die Güterrechtsreform sieht daher vor, dass sowohl für die Berechnung des Zugewinns als auch für die Höhe der Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich ist.
Vermögensverschiebungen. Ferner soll durch die Reform auch der Schutz vor Vermögensverschiebungen verbessert werden. Der Ehepartner, dem hier Schaden droht, kann nach dem Vorschlag des Bundesjustizministeriums den Zugewinn künftig in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern.
Stand: 15. Dezember 2007