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Solidaritätszuschlag möglicherweise verfassungswidrig

Solidaritätszuschlag möglicherweise verfassungswidrig

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Solidaritätszuschlag: Seit 1991 wird der Solidaritätszuschlag erhoben. Er wurde zunächst befristet für den wirtschaftlichen Aufbau der neuen Bundesländer eingeführt. Nach kurzer Unterbrechung führte die schwarz-gelbe Koalition den Solidaritätszuschlag erneut ein, und zwar unbefristet. Das niedersächsische Finanzgericht hat den im Zuge der deutschen Einheit eingeführten Solidaritätszuschlag nun erstmals für verfassungswidrig erklärt und die Klage eines Angestellten an das Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe verwiesen (Az. 7 K 143/08).

Der Fall: Geklagt hat ein 37jähriger Angestellter. Er hatte für 2007 1.000 € Solidaritätszuschlag zu zahlen. Er berief sich auf eine Regelung des Grundgesetzes, wonach der Bund einen zusätzlichen Finanzbedarf durch eine Ergänzungsabgabe nur zeitlich beschränkt erheben dürfe. 

Das Urteil: Die Finanzrichter teilten die Auffassung des Klägers. Die Ergänzungsabgabe hätte nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz spätestens ab dem Jahr 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren, so die Richter. Eine Ergänzungsabgabe diene nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen. Für die Finanzierung der deutschen Einheit würde jedoch ein langfristiger Kapitalbedarf bestehen, welcher nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden könne.

Vorläufigkeitsvermerk: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Denn nur die Verfassungsrichter können abschließend entscheiden, ob die Abgabe verfassungswidrig ist oder nicht. Bis zur BVerfG-Entscheidung müssen allerdings alle Steuerbescheide offen gehalten werden. Dies kann durch Einspruch geschehen. Eines Einspruchs dürfte es allerdings künftig nicht mehr bedürfen. Denn das Bundesfinanzministerium will sich dafür einsetzen, die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für den Veranlagungszeitraum ab 2005 vorläufig durchzuführen. Der Vorläufigkeitsvermerk solle für alle noch offenen und für alle künftigen Steuerfestsetzungen gelten.

Stand: 15. Dezember 2009

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